Medienstaatsvertrag soll Rundfunkstaatsvertrag ersetzen
Den Rundfunkstaatsvertrag gibt es nun schon seit dem Jahr 1987 und nach mehreren Anpassungen durch eine sich verändernde Medienlandschaft zuletzt im Jahr 2018, sollen nun auch endlich YouTube Live-Streamer in die Pflicht genommen werden und eine Rundfunklizenz beantragen müssen.
Das TV-Sender es zunehmend immer schwerer haben sich gegen Streaming-Dienste wie Netflix, Prime Video & Co. durchzusetzen ist nicht verwunderlich. Denn durch sich verändernde Arbeits- und Lebensmodelle haben feste Zeiten und ein lineares Programm immer weniger Chancen sich beim Publikum durchzusetzen.
Daher war es nur eine Frage der Zeit wann auch die Landesmedienanstalten reagieren würden, um die YouTube Live-Streamer zu reglementieren, und natürlich auch Mehreinnahmen durch Rundfunklizenzen zu generieren.
Medienstaatsvertrag soll Rundfunkstaatsvertrag ersetzen
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Daher war es nur eine Frage der Zeit wann auch die Landesmedienanstalten reagieren würden, um die YouTube Live-Streamer zu reglementieren, und natürlich auch Mehreinnahmen durch Rundfunklizenzen zu generieren.
Medienstaatsvertrag gilt nur für YouTube Live-Streamer
Im Kern soll der Medienstaatsvertrag, der bereits seit Jahren von der Rundfunkkomission der Länder vorbereitet wird den Rundfunkbegriff neu definieren, und sich damit an die digitalen Medien anpassen. Künftig wird zwischen linearen Programmen wie im regulären TV, und digitalen Medienangeboten die on Demand zur Verfügung stehen unterschieden. In einem weiteren sehr wichtigen Punkt geht es um die Zulassung bei Angeboten im Internet.
Hier sollen die Zulassungspflichten überarbeitet werden und wohlgemerkt nur für Livestreams auf YouTube gelten. Allerdings sind kleinere YouTuber die unter einer Reichweite von durchschnittlich 20.000 Nutzern mit ihren Streams liegen nicht von der Regelung einer verpflichtenden Rundfunklizenz betroffen. Denn diese kann einmalige Kosten von 100 EURO – 10.000 EURO betragen was für kleinere YouTube Live-Streamer bereits das Aus bedeuten würde. Die individuelle Höhe soll sich am wirtschaftlichen Erfolg des YouTube Streams bemessen. Nähere Informationen hierzu stellt die Landesmedienanstalt NRW auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Im dritten zentralen Kernpunkt geht es um die Plattformregulierung und die Suchmaschinen.
Dieser könnte sogar einer der wichtigsten sein, denn durch die quasi Überflutung von Medienangeboten im Internet wird es für die Nutzer immer schwieriger relevante Angebote zu finden. Über die individuelle Startseite auf YouTube bestimmt also Google welche Angebote überhaupt eine Chance haben wahrgenommen zu werden.
Man hat sich hier auf ein Diskreminierungsverbot geeinigt durch welches sichergestellt werden soll das Inhalte von besonderer Relevanz für den Meinungsbildungsprozess im Internet auch gefunden werden können. Speziell geht es hier natürlich um journalistische und informative Inhalte. Laut Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz Heike Raab sei dies im Hinblick auf auf eine freie Meinungsbildung wichtig. Welche Angebote dazu genau zählen soll von den Landesmedienanstalten alle drei Jahre neu geprüft werden.
Der neue Medienstaatsvertrag könnte bereits im März 2020 unterzeichnet, und dann im September 2020 in Kraft treten.
Wir gehen davon aus das auch hier mit großer Sicherheit noch Nachbesserungsbedarf – speziell bei der Auffindbarkeit von Angeboten im Netz – bestehen wird, um Ungleichbehandlungen von Angeboten zu verhindern. Letztlich war eine Anpassung des Rundfunkstaatsvertrages aber eine längst überfällige Maßnahme die einer sich rasant verändernden Medienwelt Rechnung trägt.
Medienstaatsvertrag gilt nur für YouTube Live-Streamer
Im Kern soll der Medienstaatsvertrag, der bereits seit Jahren von der Rundfunkkomission der Länder vorbereitet wird den Rundfunkbegriff neu definieren, und sich damit an die digitalen Medien anpassen. Künftig wird zwischen linearen Programmen wie im regulären TV, und digitalen Medienangeboten die on Demand zur Verfügung stehen unterschieden. In einem weiteren sehr wichtigen Punkt geht es um die Zulassung bei Angeboten im Internet.
Hier sollen die Zulassungspflichten überarbeitet werden und wohlgemerkt nur für Livestreams auf YouTube gelten. Allerdings sind kleinere YouTuber die unter einer Reichweite von durchschnittlich 20.000 Nutzern mit ihren Streams liegen nicht von der Regelung einer verpflichtenden Rundfunklizenz betroffen. Denn diese kann einmalige Kosten von 100 EURO – 10.000 EURO betragen was für kleinere YouTube Live-Streamer bereits das Aus bedeuten würde. Die individuelle Höhe soll sich am wirtschaftlichen Erfolg des YouTube Streams bemessen. Nähere Informationen hierzu stellt die Landesmedienanstalt NRW auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Im dritten zentralen Kernpunkt geht es um die Plattformregulierung und die Suchmaschinen.
Dieser könnte sogar einer der wichtigsten sein, denn durch die quasi Überflutung von Medienangeboten im Internet wird es für die Nutzer immer schwieriger relevante Angebote zu finden. Über die individuelle Startseite auf YouTube bestimmt also Google welche Angebote überhaupt eine Chance haben wahrgenommen zu werden.
Man hat sich hier auf ein Diskreminierungsverbot geeinigt durch welches sichergestellt werden soll das Inhalte von besonderer Relevanz für den Meinungsbildungsprozess im Internet auch gefunden werden können. Speziell geht es hier natürlich um journalistische und informative Inhalte. Laut Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz Heike Raab sei dies im Hinblick auf auf eine freie Meinungsbildung wichtig. Welche Angebote dazu genau zählen soll von den Landesmedienanstalten alle drei Jahre neu geprüft werden.
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Wir gehen davon aus das auch hier mit großer Sicherheit noch Nachbesserungsbedarf – speziell bei der Auffindbarkeit von Angeboten im Netz – bestehen wird, um Ungleichbehandlungen von Angeboten zu verhindern. Letztlich war eine Anpassung des Rundfunkstaatsvertrages aber eine längst überfällige Maßnahme die einer sich rasant verändernden Medienwelt Rechnung trägt.
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