Musk beauftragte den prominenten Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel, der dem ZDF eine Abmahnung zustellte. Der Sender reagierte prompt: Am 16. Juni 2026 kürzte das ZDF die Sendung in der Mediathek, versah sie mit einem redaktionellen Hinweis („Die Formulierung ist unpräzise und deshalb missverständlich“) und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Doch wo würde überhaupt verhandelt werden, falls der Streit vor Gericht geht – etwa, wenn Musk noch auf Schadensersatz klagen sollte?
Im deutschen Presserecht gilt der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ (§ 32 ZPO). Da eine Fernsehsendung und der dazugehörige Livestream bundesweit abrufbar sind, tritt die angebliche Rechtsverletzung überall in Deutschland ein. Der Kläger hat somit die Wahl, an welchem Landgericht er die Klage einreicht.
Spezialisierte Medienkammern
Anwälte wählen oft die Pressekammern der Landgerichte in Hamburg, Köln oder Berlin, da diese auf komplexes Medienrecht spezialisiert sind und in der Vergangenheit teils klägerfreundlich urteilten. Hamburg wäre hier ein sehr wahrscheinlicher Austragungsort.
Allgemeiner Gerichtsstand
Alternativ könnte auch am Landgericht Mainz, dem Hauptsitz des ZDF, geklagt werden.
Rechtsexperten wie der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke schätzen die Chancen auf eine erfolgreiche Schadensersatzklage jedoch als äußerst gering ein. Musk müsste zweifelsfrei beweisen, dass seinen Unternehmen durch diese spezifische ZDF-Moderation ein bezifferbarer finanzieller Schaden entstanden ist – in der Praxis ein fast unmögliches Unterfangen. Es dürfte Musk hier primär um das Reputationsmanagement und das Setzen eines öffentlichen Zeichens gegangen sein.
Wäre auch der Gerichtsstand in den USA möglich?
Theoretisch ist ein Gerichtsstand in den USA denkbar, in der Praxis für einen Fall wie diesen jedoch an extrem hohe rechtliche Hürden geknüpft. Das US-Zivilprozessrecht und insbesondere das US-Medienrecht unterscheiden sich fundamental von der deutschen Rechtslage.
Damit Elon Musk das ZDF in den Vereinigten Staaten verklagen könnte, müssten mehrere komplexe Voraussetzungen erfüllt sein.
Internationale Zuständigkeit („Personal Jurisdiction“)
Ein US-Gericht nimmt einen Fall nur an, wenn es für den beklagten ausländischen Akteur zuständig ist. Dafür müssen sogenannte „Minimum Contacts“ (Mindestkontakte) des ZDF zu dem jeweiligen US-Bundesstaat bestehen, in dem geklagt wird.
Keine pauschale Zuständigkeit durch das Internet: Die bloße Tatsache, dass die ZDF-Mediathek oder ein YouTube-Livestream des ZDF auch in den USA abgerufen werden können, reicht nach US-Recht in der Regel nicht aus (Zippo-Test).
Gezielte Ausrichtung („Purposeful Availment“): Musk müsste beweisen, dass das ZDF mit dieser spezifischen Sendung gezielt den US-amerikanischen Markt oder ihn in seinem US-Heimatstaat anvisiert hat (Calder Effects Test). Da „ZDFheute live“ ein deutschsprachiges Format für ein deutsches Publikum ist, fiele diese Argumentation schwer.
Präsenz in den USA: Das ZDF unterhält zwar ein Auslandsstudio in Washington D.C. Dieses dient jedoch der reinen Nachrichtenbeschaffung und nicht der kommerziellen Auswertung auf dem US-Markt, was für eine allgemeine Zuständigkeit („General Jurisdiction“) meist nicht ausreicht.
Das US-Medienrecht und der „First Amendment“-Schutz
Selbst wenn ein US-Gericht die Klage annehmen würde, hätte Musk in den USA einen wesentlich schwereren Stand als in Deutschland. Das liegt am Ersten Zusatzartikel der US-Verfassung (First Amendment), der die Meinungs- und Pressefreiheit extrem stark schützt.
Die „Actual Malice“-Doktrin: Da Elon Musk zweifellos eine absolute Person des öffentlichen Lebens (Public Figure) ist, greift im US-Verleumdungsrecht (Defamation) ein besonders strenger Maßstab. Er müsste dem ZDF beweisen, dass die Redaktion aus vorsätzlicher Bösartigkeit (Actual Malice) gehandelt hat.
Beweislast: Das bedeutet, er müsste belegen, dass die ZDF-Redakteure wussten, dass ihre Aussage falsch war, oder dass sie die Wahrheit mit rücksichtsloser Gleichgültigkeit (reckless disregard for the truth) ignoriert haben. Ein bloßer handwerklicher Fehler, eine schlampige Recherche oder eine unpräzise Live-Moderation reichen für eine Verurteilung in den USA – anders als im deutschen Äußerungsrecht – nicht aus.
Abweisung wegen „Forum Non Conveniens“
US-Gerichte greifen bei internationalen Sachverhalten häufig auf die Doktrin des Forum Non Conveniens (etwa: der unpassende Gerichtsstand) zurück. Ein US-Richter könnte die Klage mit der Begründung abweisen, dass Deutschland der weitaus geeignetere Ort für diesen Prozess sei. Die Argumente dafür sind in diesem Fall erdrückend:
- Der Beklagte (ZDF) sitzt in Deutschland.
- Die strittige Äußerung fiel auf Deutsch.
- Das primäre Zielpublikum befand sich in Deutschland.
- Die Beweisaufnahme (z. B. Vernehmung der Redakteure) müsste mit deutschem Personal durchgeführt werden.
Ein Gerichtsstand in den USA wäre für Musk also nur dann realistisch, wenn das ZDF beispielsweise in englischer Sprache über seine in den USA tätigen Tochtergesellschaften gezielt amerikanische Zuschauer adressiert hätte. Da dies nicht der Fall ist und das US-Preserecht für Kläger wie Musk ohnehin extrem hohe Beweishürden aufstellt, war der Weg über einen deutschen Medienanwalt und deutsches Rechtsprechungsterritorium für ihn die einzig sinnvolle und effiziente Strategie.